FAQ-
Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu uns und unseren Leistungen. Wir haben uns bemüht, die am häufigsten gestellten Fragen aufzunehmen und umfassende Antworten zu liefern, die Ihnen bei Ihren Anliegen weiterhelfen können. Wenn Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren - wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Häufig gestellte Fragen zu Wohngemeinschaften

Die monatlichen Kosten setzen sich im Wesentlichen aus 3 Bausteinen zusammen:
1. Kosten der Pflege - i.d.R. zwischen 3.500 und 5.400 EUR (entscheidend ist der individuelle Pflegebedarf oder der Pflegegrad)
2. Miete - meist zwischen 600 und 800 EUR
3. Haushaltsgeld - ca. 300 EUR (für Lebensmittel und Dinge des persönlichen Bedarfs)

Ja, wir versorgen in den Wohngemeinschaften rund um die Uhr.

Unbedingt, die Zimmer werden geräumt und gestrichen übergeben.

Ausnahmslos. Unter Umständen gilt dies nicht für den Zugang zur Wohnung (Hauseingang, Treppenhaus).

Im Grunde ja, die betreffende Person sollte zumindest ein vergleichbares Krankheitsbild aufweisen.

So oft Sie möchten. Wir würden uns aber freuen, wenn Sie dies mit uns absprechen.

In den Pflegegraden 4 und 5 werden die Pflegekosten anhand eines Tagessatzes (Leistungskomplex 19) festgesetzt. Der individuelle Pflegebedarf ist dann unerheblich. Somit sind die Kosten für Sie gedeckelt.

Wohngemeinschaften benötigen neben der Pflege auch Organisation und Verwaltung. Daher stellen wir jeder Wohngemeinschaft ein Teammitglied unseres Sozialdienstes zur Seite, welches diese Aufgaben koordiniert. Ihre Pflegekasse zahlt Ihnen, auf Antrag, dafür eine monatliche Pauschale (Wohngruppenzuschlag), die Sie einfach an uns weiterreichen. Ihnen entstehen dadurch keine Kosten.

Häufig gestellte Fragen zur ambulanten Hauskrankenpflege

Diese reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein und warten auf eine entsprechende Genehmigung. In der Regel kann die Versorgung durch uns aber sofort beginnen (auch vor dem Vorliegen der Genehmigung). Sprechen Sie uns hierzu gern an.

1. Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
2. Der Medizinische Dienst kündigt sich zur Begutachtung an.
3. Die Pflegekasse wird sich danach in Form eines Bescheids melden.

Melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gern zu den Möglichkeiten der Sozialhilfe.

Ja, mit allen gesetzlichen Kassen. Privatversicherungen sowie die Beihilfestellen ermöglichen dies meist leider nicht.

Ein monatlicher Zuschlag von 2,5 % auf die Kosten Ihrer Pflege. Sehr vereinfacht ausgedrückt, finanzieren wir darüber Kosten für z.B. unsere Autos und Büros. Ihre Pflegekasse zahlt dafür nicht.

Eine Pflichtabgabe aller Pflegedienste, um die Ausbildungskosten für Pflegekräfte zu finanzieren. Ihre Pflegekasse zahlt hierfür im Rahmen Ihres Pflegegrads.

Das muss kein Hinderungsgrund sein. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Je nach Konstellation (Bedarf, Zeit, Wohnort) meist sofort oder kurzfristig.

Wir können natürlich niemanden zwingen, sich helfen zu lassen, geben aber auch nicht gleich auf, wenn es schwierig ist oder wird.

Nein, Sie zahlen nicht mehr, als ein gesetzlich Versicherter.

Ihr Pflegekasse übernimmt, beim Vorliegen eines Pflegegrads, nur einen prozentualen Anteil der Kosten. Den Rest können Sie bei Ihrer Beihilfestelle geltend machen. Gern beraten und unterstützen wir Sie dabei.

Nein. Wir versuchen, möglichst wenig Wechsel stattfinden zu lassen, können dies aber nie garantieren.

Nein. Wir vereinbaren ein Zeitfenster mit Ihnen. Äußere Umstände, wie der Zeitbedarf anderer Klienten oder der Verkehr, lassen dies leider nicht anders zu.

Nicht für Sie, nur für uns. Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass wir einmal eine Kündigung aussprechen, versorgen wir Sie aber in der Regel solange, bis Sie für sich eine Anschlusslösung gefunden haben.

Sie haben die Wahlfreiheit. Sollte Ihr bestehender Pflegevertrag Kündigungsfristen beinhalten, sind diese häufig unzulässig. Wir beraten Sie gern vertraulich.

Häufig gestellte Fragen zu APP

Psychiatrische häusliche Krankenpflege oder auch Ambulante Psychiatrische Pflege (APP) genannt, ist eine engmaschige Unterstützung für Menschen mit einer psychischen Erkrankung. Ziel ist es, diese Personen dabei zu unterstützen, ihr Leben möglichst autonom und eigenverantwortlich zu gestalten.

An der Entstehung der meisten psychiatrischen Krisen sind neben anderen Gründen auch viele soziale Faktoren beteiligt. Daher muss bei der Unterstützung psychisch erkrankter Menschen das gesamte soziale Lebensumfeld mit einbezogen werden. Im Vordergrund der APP steht die Stärkung der persönlichen Autonomie und Eigenverantwortung. Sie soll Hilfe zur Selbsthilfe geben und bindet die Klientinnen und Klienten von Anfang an in alle Belange mit ein.

Eine feste Bezugspflegekraft ist von Anfang an in einem Dialog auf Augenhöhe mit dem betreffenden Menschen und dessen sozialem Umfeld. Sie bespricht die Frequenz der Hausbesuche und den individuellen Unterstützungsbedarf, welcher im Verlauf der Hilfe weniger wird. Sie bespricht und organisiert weiterführende Angebote, sie unterstützt bei Alltagsanforderungen, bei der Schaffung einer Tagesstruktur, Krisenerkennung und Bewältigung und vieles mehr. Die APP ist eine aufsuchende Unterstützung, so das von Anfang an Familie und Freunde mit einbezogen werden können. Sie basiert auf Freiwilligkeit und setzt die Motivation der Klientinnen und Klienten voraus.

APP können Menschen über 18 Jahren mit psychischen Erkrankungen sowohl zur Vermeidung eines Klinikaufenthaltes als auch nach einem stationären Aufenthalt in Anspruch nehmen.

Sie kann von folgenden Berufsgruppen verordnet werden:
• Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
• Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
• Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
• Fachärztinnen und Fachärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen
• Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Darüber hinaus dürfen Hausärztinnen und Hausärzte für einen begrenzten Zeitraum von sechs Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als vier Monate ist.

Bis zu vier Monate können Maßnahmen der APP verordnet werden. Die Verordnungsdauer kann aber in Abhängigkeit des individuellen Bedarfs auch kürzer sein. Eine Versorgung durch die psychiatrische häusliche Krankenpflege über vier Monate hinaus ist nur in vom Arzt oder Psychotherapeut begründeten Einzelfällen möglich. APP wird von der Krankenversicherung bezahlt und ist zuzahlungspflichtig.

Häufig gestellte Fragen zur Soziotherapie

Soziotherapie benutzt Trainingsmethoden, die hauptsächlich an den zwischenmenschlichen Beziehungen und der Lebenswelt eines Menschen mit einer psychischen Erkrankung ansetzen und zur Stärkung der Selbstbefähigung dienen sollen.
Die therapeutischen Methoden der Soziotherapie sollen die gesunden Kräfte des Menschen aktivieren, zur Selbsthilfe anregen und ihn von fremder Hilfe unabhängig machen. Sie orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeitsstörungen der Betroffenen und ist ressourcenstärkend. Psychiatrische Krankenhausaufenthalte sollen dadurch möglichst vermieden oder verkürzt werden.

Soziotherapie eignet sich für erkrankte Personen, die besonders belastet sind von starken krankheitsbedingten Beeinträchtigungen
• des eigenen Antriebs
• der Ausdauer
• der Motivation
• des planerischen Denkens und Handelns
• der Konfliktfähigkeit und der angemessenen Konfliktlösungsstrategien
• der Konzentration
• der kognitiveren Leistungsfähigkeit

Zu Beginn der Behandlung wird ein gemeinsamer Behandlungsplan erstellt. Die darin vereinbarten und konkret verordneten Leistungen bilden die Grundlage der soziotherapeutischen Behandlung. Regelmäßig werden der Therapieverlauf und die Therapieziele beraten und in enger Kooperation aller Beteiligten angepasst.

Soziotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und kann von Fachärztinnen und Fachärzten aus den Bereichen Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden. Voraussetzung zur Verordnung ist ein Mindestmaß an Belastbarkeit, Motivation sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behandlern und zur Einhaltung von Absprachen. Soziotherapie wird von der Krankenversicherung bezahlt und ist zuzahlungspflichtig.

Die Soziotherapie ist eine langfristig angelegte, koordinierende psychosoziale Unterstützung und Handlungsanleitung im häuslichen und sozialen Umfeld für Menschen mit einer psychischen Erkrankung. Es besteht ein Anspruch auf maximal 120 Stunden Soziotherapie innerhalb von drei Jahren für Patientinnen und Patienten ab dem 18. Lebensjahr. Die Frequenz der Termine wird individuell miteinander abgesprochen, sollte aber einen Kontakt in der Woche nicht überschreiten.

Häufig gestellte Fragen zur Tagespflege

Die Tagespflege wird zum Teil durch die Pflegekasse und zum Teil durch unsere Gäste finanziert. Die Einzelheiten zur Finanzierung besprechen wir gern in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie gleich ein Termin mit uns.

Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns, damit wir ihren persönlichen Eigenanteil berechnen können.

Nein. Wir haben jedoch eine großzügige Terrasse, auf der geraucht werden kann.

In einem Beratungsgespräch erklären wir Ihnen gern das weitere Vorgehen.

Ja. Die Einzelheiten zur Finanzierung besprechen wir gern in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie gleich einen Beratungstermin mit uns.

Haben Sie weitere Fragen?
Schreiben Sie uns gerne.

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